Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 140/15

Datum:
20.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 140/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0620.5U140.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 261/13
Schlagworte:
internationale Zuständigkeit
Normen:
Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
Leitsätze:

Normzweck des Art. 7 Nr.2 EuGVVO (früher Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) ist , dass sich der Schädiger wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechtfertigen soll. Die hier verklagte ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist aber sowohl in Italien wie auch in Deutschland Geschädigte der in Rede stehenden unerlaubten Handlung gewesen. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet sie sich nunmehr vor dem Landgericht Essen auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug verklagen lassen muss.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.09.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank