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Unzulässigkeit eines Anerkenntnis-Teil-Beschlusses im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, das auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels gerichtet ist.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der am 13.11.2015 verkündete Anerkenntnisteilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plettenberg aufgehoben.
Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelinstanz nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Wert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
3I
4Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin aus einer notariellen Urkunde zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts in monatlicher Höhe von 520,00 € verpflichtet, deren Abänderung er begehrt.
5Im Termin am 30.10.2015 hat er beantragt,
6die notarielle Urkunde des Notars … vom 17.09.2013 … wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen Trennungsunterhalt mehr schuldet.
7Die Antragsgegnerin hat beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen, soweit eine Abänderung begehrt wird, mit der ein monatlich zu zahlender Unterhaltsbetrag von 373,00 € unterschritten wird und
9den Antrag im Übrigen anerkannt.
10Der Antragsteller hat beantragt,
11den Erlass eines Teil-Anerkenntnis-Beschlusses.
12Am 13.11.2015 hat das Familiengericht folgenden Anerkenntnisteilbeschluss verkündet:
13Der Antragsgegner wird in Abänderung der notariellen Urkunde … vom 17.09.2013 … mit Wirkung ab dem 18.05.2015 dahingehend verpflichtet, an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von lediglich noch 373,00 € zu zahlen.
14Gegen diese Teilentscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, das Familiengericht hätte - wie beantragt - durch die Teilentscheidung den abzuändernden Titel nur auf monatlich 373,00 € herabsetzen und nicht - wie geschehen - eine neue, gar nicht beantragte Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages i.H.v monatlich 373,00 € aussprechen dürfen. Mit der Teilentscheidung habe das Familiengericht einen weiteren Vollstreckungstitel geschaffen, aus dem die Antragsgegnerin bereits die Vollstreckung angekündigt habe. Zudem verletze der angefochtene Beschluss den Grundsatz der erforderlichen Unabhängigkeit von Teil- und Schlussentscheidung.
15Der Antragsteller beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses,
16die Urkunde des Notars … vom 17.09.2013 … wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Mai 2015 nur noch Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 373,00 € schuldet.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18zu erkennen, was rechtens ist.
19Sie ist der Auffassung, dass auf Grundlage der gestellten Anträge die nunmehr angegriffene Titulierung des Amtsgerichts im Rahmen des Anerkenntnisteilbeschlusses zu Recht ergangen ist.
20II
21Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
22Der Teilanerkenntnisbeschluss hätte nicht erlassen werden dürfen, weil es an der nach §§ 113 I FamFG, 301 I 1 ZPO erforderlichen Unabhängigkeit und Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung fehlt.
23Die Teilentscheidung muss unabhängig davon sein, wie die Schlussentscheidung über den Rest des noch anhängigen Verfahrensgegenstandes befindet (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 301 ZPO, Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
24Die Teilentscheidung, durch die entsprechend dem Anerkenntnis die Unterhaltsverpflichtung von monatlich 570,00 € auf 373,00 € abgeändert wurde, steht im Widerspruch zur Schlussentscheidung, wenn diese entsprechend dem weitergehenden Begehren des Antragstellers die Unterhaltsverpflichtung niedriger festsetzt oder gar entfallen lässt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juni 2007 – 10 UF 35/07 –, Rn. 16, juris). Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass durch die Schlussentscheidung auch die Teilentscheidung abgeändert würde. Dies widerspricht aber dem Grundsatz der Unabhängigkeit von Teil- und Schlussentscheidung.
25Dem Problem kann nicht durch die mit der Beschwerde begehrte Beschlussformel begegnet werden. Es macht keinen Unterschied, ob durch die Abänderung der Unterhaltsschuldner "verpflichtet" wird, den niedriger festzusetzenden Unterhalt zu zahlen oder ausgesprochen wird, dass er diesen "schuldet".Entscheidend ist, dass durch die Teilentscheidung der nach§ § 238, 239 FamFG abzuändernde Titel ab Abänderung in dem Abänderungsbeschluss aufgeht und letzterer für die Zeit danach (alleiniger) Vollstreckungstitel wird (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, § 239, Rz. 59).
26Die Kostenentscheidung folgt wegen der Gerichtskosten aus § 20 I 1, II 1 FamGKG und ansonsten nach Billigkeit aus § 243 I 1 FamFG, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aus § 116 III 2 FamFG.
27Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz hat seine Grundlage in §§ 40, 42 I, 51 FamGKG, wobei das Interesse an der Beseitigung einer Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Teilbeschluss im Rahmen billigen Ermessens mit einem Bruchteil des nach § 51 FamGKG zu bestimmenden Wertes angesetzt wurde.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.