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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16

Datum:
24.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1124.5RVS82.16UND5WS36.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 33 Ns 16/16
Normen:
StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 7; StPO § 45
Leitsätze:

Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung.

Anforderungen an schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung.

Voraussetzungen für zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch nach §§ 329 Abs. 7, 45 StPO bei Erkrankung.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger X durch diese entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

 
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