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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 68/16

Datum:
22.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 68/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0922.5RVS68.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 33 Ns 36/16
Schlagworte:
Ausländereigenschaft, Bewährungswiderruf
Normen:
StGB § 46 Abs. 2, 56 Abs. 1, 56 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Eine Ausländereigenschaft begründet für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen.

2.

Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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