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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 41/16

Datum:
15.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 41/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.5RVS41.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 31 Ns 22/16
Schlagworte:
gewerbsmäßiger Diebstahl, Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch, Doppelrelevanz von Straferschwerungsgründen
Normen:
StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StPO § 318
Leitsätze:

Bedeutung von doppelrelevanten Umständen bei Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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