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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 88/16

Datum:
05.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 88/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0405.4WS88.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 157/15
Schlagworte:
Maßregelaussetzung zur Bewährung, erhebliche rechtswidrige Taten
Normen:
StGB § 67d Abs. 2 S. 1
Leitsätze:

(Erwartete) Straftaten i.S.d. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB sind (nur) solche, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum zurückverwiesen.

 
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