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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 73/16

Datum:
04.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 73/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0404.4WS73.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 3 KLs 7/13 BEW
Schlagworte:
Bewährung, Widerruf, Geldauflage, Anrechnung auf die Strafe
Normen:
StGB § 56f Abs. 3
Leitsätze:

Von der Anrechnung einer Geldauflage (§ 56f Abs. 3 StGB) kann im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann abgesehen werden, wenn ein besonders krasser Fall des Bewährungsversagens vorliegt und/oder die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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