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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 380/16

Datum:
15.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 380/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1215.4WS380.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 212/16
Schlagworte:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, mündliche Sachverständigenanhörung, konkludenter Verzicht
Normen:
StPO § 463 Abs. 4, 454 Abs. 2
Leitsätze:

Zur Frage der Anerkennung der Möglichkeit eines konkludenten Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine mündliche Sachverständigenanhörung und den Aus-wirkungen eines ggf. nicht anzuerkennenden Verzichts im Rahmen einer Be-schwerde des Untergebrachten.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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