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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 313/16

Datum:
25.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 313/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1025.4WS313.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 86/15
Schlagworte:
Überprüfungsfrist, Sicherungsverwahrung, Fortdauer, Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist
Normen:
StGB § 67d Abs. 2 und 3, StGB § 67e
Leitsätze:

1.

Verfahren betreffend eine Entscheidung über die Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt.

2.

Eine Fristüberschreitung führt grds. nicht zu einem Vollstreckungshindernis, kann aber die Feststellung erforderlich machen, dass dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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