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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 299/16

Datum:
15.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 299/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4WS299.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 135/16
Schlagworte:
Pflichtverteidigerbestellung, Vollstreckungsverfahren, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Normen:
StPO § 140 Abs. 2 analog; StPO § 463 Abs. 4; StGB §§ 63, 66
Leitsätze:

Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin X aus T als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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