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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 253/16

Datum:
01.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 253/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0901.4WS253.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 9 KLs – 71 Js 554/15 – 15/15
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Mithaftung mehrerer Verurteilter, Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren
Normen:
StPO § 466
Leitsätze:

Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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