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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 114/16

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 114/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.4WS114.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV- StVK 169/15
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, späterer Beginn der Unterbringung, Prüfungsmaßstab, Maßregelaussetzung zur Bewährung, strafvollzugsbegleitender Rechtsschutz, Betreuung, Verhältnis der Verfahren nach § 119a StVollzG und § 67c StGB
Normen:
StPO § 463 Abs. 3, StPO § 454, StPO § 311, StPO § 37 Abs. 2,; StGB § 67c, StGB § 67d Abs. 2, § 66c, StVollzG § 119a
Leitsätze:

1.

Das Verfahren nach § 119a StVollzG ist nicht vorrangig gegenüber einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, etwa in dem Sinne, dass bevor eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Maßregelvollstreckung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB getroffen werde könnte, erst die noch zu treffenden Entscheidungen periodischen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet werden müssten (oder gar deren Rechtskraft).

2.

Während § 67d Abs. 2 StGB für die Maßregelaussetzung zur Bewährung eine günstige Legalprognose voraussetzt, verlangt § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Anordnung der Vollstreckung der Maßregel (Nichtaussetzung) die erneute Erstellung bzw. Aufrechterhaltung einer ungünstigen Prognose.

3.

Es ist zweifelhaft, ob es im Verfahren nach §§ 463 Abs. 3 S. 3; 454 Abs. 2 StPO in jedem Fall der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bedarf. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass grds. auch eine rein mündliche Anhörung des Sachverständigen ausreichen kann.

4.

Unter einer Entscheidung „über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung“ i.S.v. § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG ist keine Entscheidung über die Maßregelaussetzung zur Bewährung zu verstehen.

5.

Zum Fristablauf der Rechtsmittelfrist bei Mehrfachzustellungen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahren – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum zurückverwiesen.

 
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