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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 109/16

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 109/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0407.4WS109.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 11/16
Schlagworte:
Sachverständiger, Fünfjahresfrist, mündliche Anhörung, Unbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Normen:
StPO § 463 Abs.4; StPO § 454 Abs. 2 S. 4
Leitsätze:

Dauert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits sehr lange an und nähert sich der zeitlichen Grenze für einen Freiheitsentzug, welchen der Untergebrachte als voll schuldfähiger Täter höchstens anlässlich der Tat zu erwarten gehabt hätte, so ist innerhalb der Frist des § 463 Abs. 4 StPO grundsätzlich auch dann ein Sachver-ständigengutachten einzuholen und der Sachverständige mündlich zu hören, wenn nahezu alles dafür spricht, dass die in der Anlasstat des Untergebrachten zu Tage getretene Gefährlichkeit unbehandelt fortbesteht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Land-gericht Bochum zurückverwiesen.

 
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