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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 108/16

Datum:
28.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 108/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0428.4WS108.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 212/10
Schlagworte:
Rechtsmitteleinlegung durch Bevollmächtigten, Betreuer, Überprüfungsumfang, Gesetzeswidrigkeit, Besetzung, große Strafvollstreckungskammer, kleine Strafvollstreckungskammer
Normen:
StPO § 453 Abs. 2 S. 2; StPO § 298, StPO § 462a Abs. 1 S. 2; GVG § 78b; StGB § 56a
Leitsätze:

1.

Zur Rechsmitteleinlegung durch einen Bevollmächtigten

2.

Die Anfechtung von Entscheidungen, mit der der Antrag abgelehnt worden ist, eine Entscheidung zu

treffen, gegen die nur die nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO eingeschränkte Beschwerde zulässig wäre, unterliegt ebenfalls der Beschränkung dieser Vorschrift.

3.

Nach bereits erfolgter Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist für Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung einer zusammen mit der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter zuständig.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

 
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