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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 101/16

Datum:
14.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 101/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.4WS101.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 77/15
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Zustellung, Mitteilung
Normen:
StPO § 44, StPO § 145a Abs. 3 S. 1
Leitsätze:

Bei der Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis erlangt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird auf  Kosten des Verurteilten als unzulässig (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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