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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 127/14

Datum:
03.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 127/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0303.4W127.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 6 O 95/13
Schlagworte:
Anordnung des persönlichen Erscheinens; Ladung; Adressat
Normen:
ZPO § 141
Leitsätze:

1. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - 18 W 10/13 -).

2. Eine Adressierung der Ladung an "(… [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch …)" genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 30.10.2014 aufgehoben.

 
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