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Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die in dem Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 08.07.2015 getroffene Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes abgeändert.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2I.
3Das Landgericht hat den Streitwert auf 7.500,00 € festgesetzt. Mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Heraufsetzung des Streitwertes auf 20.000,00 €.
4II.
5Das Rechtsmittel ist begründet.
6Grundlage für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren ist nicht die vom Landgericht in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 21.08.2015 angeführte Regelung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, sondern die Regelung in § 51 Abs. 2 und Abs. 4 GKG, die in ihrer jetzigen Fassung bereits seit dem 09.10.2013 in Kraft ist. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Wert nach § 51 Abs. 4 GKG in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
7Hiernach ist für das vorliegende Verfügungsverfahren unter Berücksichtigung der Streitwertbemessungspraxis des Senats ein Streitwert von 20.000,00 € festzusetzen. Entscheidend sind hierbei zum einen der Umstand, dass der beanstandete Wettbewerbsverstoß auf der populären Internetplattform „####“ begangen wurde und aus diesem Grunde eine besonders hohe Nachahmungsgefahr begründet, und zum anderen das durch den Verstoß berührte Schutzgut der Verbrauchergesundheit.
8III.
9Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).