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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 171/16

Datum:
12.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 171/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1212.4WF171.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 831/16
Schlagworte:
Mutwillen bei getrennten Antrag Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Die isolierte Geltendmachung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt weniger als einen Monat nach Einleitung eines Verfahrens auf Kindesunterhalt ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Kindesunterhaltsverfahren hätte verfolgt werden können.

2.

Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Kindesunterhaltsverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 23.8.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen zurückverwiesen.

Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vollständig wegen Mutwillen zu versagen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nur insoweit mutwillig, als Verfahrenskostenhilfe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Siegen unter dem Aktenzeichen 15 F 684/16 bewilligt und abgerechnet wurde.

Die Beschwerdegebühr wird um 50% ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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