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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 36/15

Datum:
05.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 36/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0405.4U36.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 16 O 8/14
Schlagworte:
Reisewerte; verhaltener Anspruch; Verjährung
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1;; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 700
Leitsätze:

Zur Verjährung der Ansprüche aus sogenannten "Reisewerten", die ein Verbraucher durch regelmäßige Einzahlungen im Rahmen eines "Servicevertrages" erworben hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.12.2014 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils nach den Worten „im Schreiben vom 18.07.2013“ die Worte „(Anlage K2)“ eingefügt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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