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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 17/15

Datum:
02.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 17/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0602.4U17.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 160/13
Schlagworte:
Wettbewerbsverstoß; Auftraggeber
Normen:
UWG § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1; UWG § 8 Abs. 2
Leitsätze:

Zur Haftung einer Konzernmuttergesellschaft für den Wettbewerbsversstoß einer Tochtergesellschaft

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen:

a)   am Ende des ersten Satzes der Urteilsformel des angefochtenen Urteils (Unterlassungsausspruch) wird folgende Formulierung angefügt: „wie geschehen im Fall des Kunden B im August 2013“;

b)   die Ordnungsmittelandrohung in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils erhält folgende neue Fassung: „Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1) und an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist.“

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagten zur Unterlassung verurteilt worden sind, können sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 30.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zu 2) zugelassen.

 
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