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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 2/16

Datum:
21.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 2/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0121.4UF2.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 1248/13
Schlagworte:
Abweichung verkündeter und zugestellter Beschluss
Normen:
FamFG § 113, ZPO 310
Leitsätze:

In einer Familienstreitsache ist der instanzbeendende Beschluss zu verkünden. Die nachfolgende Zustellung eines inhaltlich abweichenden Beschlusses setzt keine Rechtsmittelfristen in Gang.

 
Tenor:

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen wie folgt über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zu entscheiden:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015, der dem Antragsteller-Vertreter am 2.6.2015 und dem Antragsgegner-Vertreter am 29.5.2015 zugestellt wurde, aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es sich um einen Teilbeschluss handelt und dass Ziff. 2. des Beschlusses ("Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen"), entfällt.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 
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