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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 20/16

Datum:
14.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 20/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.4UF20.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 108b F 50/15
 
Tenor:

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs.3 S.2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und nach Ablauf einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist über die Beschwerde wie folgt zu entscheiden:

Beschlussentwurf

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen vom 29.12.2015 abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder A, geboren am 00.00.0000, und B, geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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