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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 96/16

Datum:
06.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 96/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.4RVS96.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 Ns 146/15
Schlagworte:
Berufung, Verwerfung, Nichterscheinen des Angeklagten, Vertretungsvollmacht, Verteidiger
Normen:
StPO § 329
Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO wegen Verwerfung einer Berufung des Angeklagten, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung erschienen sein soll.

2. Eine ausdrückliche Erklärung des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht erschienen Verteidigers, dass er für den Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandeln wolle, setzt § 329 Abs. 1 StPO nicht voraus. Es ist lediglich die Bereitschaft des Verteidigers hierzu erforderlich. Diese ist nur zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er es gar nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

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