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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 60/16

Datum:
09.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 60/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0609.4RVS60.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 Ns 123/15
Schlagworte:
Revision, Zulässigkeit, Rechtsanwalt, Verteidiger, Revisionsbegründungsschrift
Normen:
StPO § 345 Abs. 2
Leitsätze:

Liegen Zweifel vor, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat, so fehlt es an einer von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO. Solche Zweifel bestehen, wenn die Revisionsbegründungsschrift den Eindruck erweckt, es würden lediglich von dem Angeklagten stammende Beanstandungen vorgetragen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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