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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 52/16

Datum:
03.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 52/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.4RVS52.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 Ns 53/12
Schlagworte:
Berufungshauptverhandlung, fehlerhafte Ladung, Wiedereinsetzung, Ausfertigung, vollständige und wortgetreue Wiedergabe der Urschrift
Normen:
StPO § 329 Abs. 7; StPO § 37
Leitsätze:

Zur Auswirkung von Ladungsfehlern auf die Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung.

 
Tenor:

1.Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22.09.2016 aufgehoben. Dem Angeklagten wird – auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 05.10.2015 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse analog § 467 StPO.

2.Das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 05.10.2016 und die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten sind gegenstandslos.

 
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