Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 38/16

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 38/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.4RVS38.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 Ns 43/15
Schlagworte:
Bewährung, Prognose, Strafzumessung, zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung
Normen:
StPO § 267; StGB §§ 46, 56
Leitsätze:

1. Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung kann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, den es im Urteil zu erörtern gilt, sein. Einen Anhaltspunkt dafür, wann ein zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt sein kann, bieten die Verjährungsregelungen.

2. Ein langer (straffreier) Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Hinblick auf ein Strafbedürfnis hat dann eine größere Aussagekraft für die Strafzumessung, wenn gegen den Täter wegen der Tat erst sehr spät ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder er jeden-falls erst sehr spät hiervon Kenntnis erlangt hat, denn dann ist er nicht schon allein auf-grund des laufenden Strafverfahrens und zur Herbeiführung eines möglichst günstigen Ausgangs desselben vernünftigerweise gehalten, sich straffrei zu führen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank