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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 27/16

Datum:
05.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 27/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0405.4RVS27.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 Ns 21/15
Schlagworte:
Rechtsmittel, Inhaftierter, Protokollierung, zuständiges Amtsgericht
Normen:
StPO § 299, StPO § 462a
Leitsätze:

Für die Protokollierung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten ist (jedenfalls auch) das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die rechtlich nicht selbständige Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt, in der der Beschuldigte einsitzt, liegt.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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