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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 15/16

Datum:
23.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 15/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0223.4RVS15.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 Ns 67/15
Schlagworte:
geringwertige Sachen, besonders schwerer Fall, Diebstahl, Vorsatz
Normen:
StGB § 243 Abs. 2
Leitsätze:

Dass der bei einem Diebstahl entwendete Gegenstand tatsächlich geringwertig i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB war, schließt allerdings die Anwendung von § 243 Abs. 1 StGB noch nicht aus. Dieser kann auch dann Anwendung finden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf nicht geringwertige Sachen bezog.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche bzgl. der Taten vom xx.12.2014 z.N. Physiotherapiepraxis T-X bzw. Sanitätshaus H Urteilsgründe Nr. 1 und 2), xx.12.2014 (z.N. T; Urteilsgründe Nr. 3) und xx.04.2015 (Diebesfalle; Urteilsgründe Nr. 5) sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 
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