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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 125/16

Datum:
13.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 125/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1013.4RVS125.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 04 Ns 66/15
Schlagworte:
Adhäsionsantrag, Verbot der Schlechterstellung
Normen:
StPO §§ 403, 404, StPO § 331
Leitsätze:

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

 
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