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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 121/16

Datum:
06.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 121/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.4RVS121.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 Ns – 240 Js 435/15 – 3/16
Schlagworte:
fehlende Betäubungsmittelabhängigkeit, strafschärfende Bewertung, minder schwerer Fall
Normen:
StGB § 46, BtMG § 30 Abs. 2
Leitsätze:

Die strafschärfende Wertung des Umstands, dass der Angeklagte die Tat nicht aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus begangen hat, ist rechtsfehlerhaft.

 
Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

 
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