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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 116/16

Datum:
13.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 116/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0913.4RVS116.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 Ns 7/16
Schlagworte:
Unschuldsvermutung, Einstellung
Normen:
StPO §154; EMRK Art. 6 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Formulierung in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung, durch die nahe gelegt wird, dass es dem Angeklagten an Unrechtseinsicht fehle, weil er im Rahmen einer Verständigung die Einstellung nach § 154 StPO bzgl. weiterer Vorwürfe erreicht habe, kann gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

 
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