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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 107/16

Datum:
15.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 107/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4RVS107.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 40 Ds 70/16
Schlagworte:
Beweiswürdigung, lückenhaft, öffentlicher Straßenverkehr, Bordellparkplatz
Normen:
StGB § 316; StPO §§ 261, 267
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Feststellung, dass ein (versteckt liegender) Bordellparkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen (allerdings nur soweit diese den tatörtlichen Parkplatz betreffen) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.

 
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