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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 37/16

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 37/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.4RBS37.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 3 OWi 117/15
Schlagworte:
Radarfoto, Identifizierung des Fahrers, Beweiswürdigung, Darstellung in den Urteilsgründen
Normen:
StPO §§ 261, 267
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Identifikation des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes anhand des Messfotos.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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