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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 320/15

Datum:
05.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 320/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0105.4RBS320.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 13 OWi 87/15
Schlagworte:
Beschlussverfahren, Sachrüge, Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts
Normen:
OWiG § 72
Leitsätze:

Bei der Überprüfung auf die Sachrüge hin steht dem Senat, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat, der gesamte Akteninhalt offen. Die Regel, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die im Urteil getroffenen Feststellungen (hier) zur Rechtsfolgefrage gebunden ist, gilt hier nicht.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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