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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 135/16

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 135/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.4RBS135.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 15 OWi 68/15
Schlagworte:
Sachrüge, materielles Recht, Urteilsfeststellungen
Normen:
StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze:

Enthält der Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich von den Urteilsfeststellungen abweichenden eigenen Vortrag, so ergibt dies, dass der Betroffene in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will. Die Erhebung einer Sachrüge liegt darin nicht.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 
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