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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 111/16

Datum:
31.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 111/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.4RBS111.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 13 OWi 150/15
Schlagworte:
Nachtruhe, Störung, Feststellungen
Normen:
LImSchG §§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. e
Leitsätze:

Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt. Die entsprechenden Umstände sind – neben der Tatzeit – ebenfalls im tatrichterlichen Urteil festzustellen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung  - auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

 
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