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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 72/16

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 72/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.3WS72.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 StVK 4211/15
Schlagworte:
Erledigung, Maßregel, Unterbringung, Entziehungsanstalt, aufschiebende Wirkung, sofortige Beschwerde, Überstellung Strafvollzug
Normen:
StGB § 67d Abs. 5; StPO § 307 Abs. 2; § 463 Abs. 6; 462 Abs. 3; § 449
Leitsätze:

1.

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung.

2.

Der Untergebrachte kann die Verlegung in die Strafhaft (nur) durch einen Antrag, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, verhindern.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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