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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 396/16

Datum:
08.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 396/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1108.3WS396.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 Ns 46/12 BEW
Schlagworte:
Heranwachsender, Widerruf, Strafaussetzung zur Bewährung, mündliche Anhörung
Normen:
JGG § 58 Abs. 1 Satz 3; Abs. 1 Satz 2; § 26; § 109 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1.

Kommt der Widerruf einer Jugendstrafe nach § 26 JGG in Betracht, ist dem Jugendlichen nach § 58 Abs. 1 S. 3 JGG unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund zwingend Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.

2.

Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 S. 3 JGG gilt gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 JGG auch in Verfahren, in denen der Richter gegen einen zur Tatzeit Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt hat, und auch dann, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erwachsen ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht – Jugendkammer- Bielefeld zurückverwiesen.

 
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