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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 157/16

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 157/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.3WS157.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2437/12 Bew.
Schlagworte:
Widerruf Strafaussetzung Bewährung Auslandstat Österreich Vertrauensschutz
Normen:
StGB § 56 f
Leitsätze:

1. Die Verurteilung durch ein österreichisches Gericht aufgrund von in Österreich begangener Straftaten kann den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung im Inland rechtfertigen.

2. Die Herausbildung des Vertrauens, der Widerruf einer Strafaussetzung werde unterbleiben, ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten in der Justiz berücksichigen muss.

3. Ein Zeitablauf von nur sechs Monaten zwischen dem Ablauf der Bewährungszeit und der Entscheidung über den Widerruf kann einen Vertrauenstatbestand noch nicht begründen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

 
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