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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Steinfurt vom 27.06.2016 (10 F 872/14) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.07.2016 zurückgewiesen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
2Die nach dem rechtskräftigen Anerkenntnisteilbeschluss des Familiengerichts vom 03.11.2015 im Einklang mit den §§ 1379 Abs. 1 S. 1-3, 260 BGB titulierte Hinzuziehung der Antragsgegnerin bei der Erstellung des geschuldeten Vermögensverzeichnisses hat der Antragsteller bis heute nicht vorgenommen, sodass er auch seine Auskunftsverpflichtung insgesamt noch nicht erfüllt hat und das Zwangsgeld zu Recht angeordnet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, S. 954 ff.).
3Soweit der Antragsteller nunmehr - erstmals im Beschwerdeverfahren und nach der nicht durchgreifenden ursprünglichen Beschwerdebegründung - dem Antragsgegnerin-Vertreter durch seine eigenen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 06.07.2016 konkrete Termine zur Erfüllung des Hinzuziehungsanspruchs bzgl. der Erstellung des Bestandsverzeichnisses unterbreitet hat, vermag dies an der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde nichts zu ändern. Gegebenenfalls mag dies noch die zukünftige Vollstreckung des zu Recht angeordneten Zwangsgeldes hindern, soweit diese zur Einwirkung auf den Antragsteller nicht mehr erforderlich erscheinen sollte.
4Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.000,00 EUR, §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
5Rechtsbehelfsbelehrung:
6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
7Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.