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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 173/15

Datum:
31.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 173/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1031.3U173.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 108 O 94/13
Schlagworte:
Reifeverzögerung, Hüfte, Hüftgelenksluxation, Kleinkind, Kinderarzt, Orthopäde
Normen:
§§ 611, 280 I, 253 II BGB
Leitsätze:

Ein Kinderarzt, der bei der U3-Untersuchung eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung seiner Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, können dem Kind auf Schadensersatz haften, wenn sich beim Kind infolge der Behandlungsfehler eine Hüftgelenksluxation ausgebildet hat, die operativ versorgt werden muss.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 23.10.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 20.000,00 € sowie der Beklagte zu 1. weitere 5.000,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten – vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges  - verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und die weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, der Beklagte zu 1. aus der kinderärztlichen Behandlung am 24.11.2009, der Beklagte zu 2. aus der orthopädischen Behandlung am 23.02.2011, zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen in beiden Instanzen die Klägerin zu 57 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu  40 % und der Beklagte zu 1. darüber hinaus allein  zu weiteren  3 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu   54 % sowie die des  Beklagten zu 2. zu 60  % Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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