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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 91/15

Datum:
12.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 91/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0112.3RVS91.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 41 Js 489/13 (72/15)
Schlagworte:
fahrlässige Körperverletzung , Unterlassen, Pflichtwidrigkeit, Vertrauensgrundsatz, Vorhersehbarkeit, Garantenpflicht, Übungsleiter, Ehrenamt, Kinder, Sportverein, Fußballturnier
Normen:
§§ 229, 13 StGB
Leitsätze:
1. Der Vertrauensgrundsatz gebietet es, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichtverletzung das Verhalten der Geschädigten sowie Aufsichtspflichtverletzungen durch Dritte zu berücksichtigen.

2. Die Minderjährigkeit des Geschädigten lässt für sich keinen hinreichenden Schluss auf einen eingeschränkten Reife- und Verantwortungsgrad zu, vielmehr kommt es auf die im Einzelfall erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in dem fraglichen Bereich (hier: Fußballtraining) an.

3. Auch die Sorgfaltsanforderungen an einen ehrenamtlich tätigen Übungsleiter bestimmen sich maßgeblich nach den Anforderungen an den jeweiligen Verkehrskreis.

4. Allein der Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vermag bei hinzutretendem Fehlverhalten Dritter die subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts nicht zu begründen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

 
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