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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 80/16

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 80/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1027.3RVS80.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 05 Ns-301 Js 2033/15-19/16
Schlagworte:
Urteil Liste angewendete Vorschriften Beschwer nachträgliche Gesamtstrafe Härteausgleich
Normen:
BZRG § 17 Abs. 2; StGB § 21; BtMG § 35; StGB § 55
Leitsätze:

1. Der Angeklagte kann durch eine fehlende Aufnahme des § 17 Abs. 2 BZRG in die Liste der angewendeten Vorschriften nicht beschwert sein.

2. Da die Liste der angewendeten Vorschriften weder Bestandteil der Urteilsformel, noch der Urteilsgründe ist, kann das Urteil auf eventuellen Mängeln der Liste nicht beruhen.

3. Die Vornahme eines Härteausgleichs ist immer dann geboten, wenn sich für den Angeklagten aus der Nichtberücksichtigung einer Vorverurteilung bei der Bemessung der Gesamtstrafe eine unbillige Härte ergibt und die Summe der Strafen anderenfalls schuldunangemessen wäre.

4. Das Tatgericht muss darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen angesehen hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte jeweils des Betruges schuldig ist.

 
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