Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 72/16

Datum:
25.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 72/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1025.3RVS72.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 Ns 566 Js 269/15 – 20/16
Schlagworte:
Berufung, Verwerfung, Nichterscheinen, Ladung, Gerichtssprache, Rügevorbringen, Verjährung, Einstellung
Normen:
StPO § 344 Abs. 2; StPO § 329 Abs. 1 S. 1; StPO § 35a;; GVG § 184; StPO § 354 Abs. 1b S. 1; StPO § 206a; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4;; StPO § 473 Abs. 4
Leitsätze:

1.

Die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung – einschließlich der Belehrung gem. § 329 StPO – ist in deutscher Sprache abzufassen, weil die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG).

2.

Die Ladung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer ohne Übersetzung zugestellt wird.

3.

Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bedarf es in einem solchen Fall des Vortrags, dass der Angeklagte auch nicht bereits vor der Ladung bei Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils in für ihn verständlicher Weise über die Folgen des Ausbleibens im Berufungstermin belehrt worden war.

4.

Der Protokollvermerk über eine Rechtsmittelbelehrung beweist nicht nur die Belehrung als solche, deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern bei Anwesenheit eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung auch deren korrekte Übersetzung.

5.

Die Teileinstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht kann durch Beschluss gem. §§ 349 Abs.4; 206 a Abs. 1 StPO erfolgen.

 
Tenor:

1.

Das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. April 2016 und das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.Januar 2016 werden aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der Tat Ziffer II., 2. des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 21. Januar 2016 (Tatzeit: „Etwa im Frühjahr 2009“) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.

2.

Darüber hinaus werden das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.Januar 2016 und das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. April 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

4.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 4 S. 1 StPO).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank