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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 70/16

Datum:
15.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 70/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.3RVS70.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 22 Ns 6/16
Schlagworte:
Trunkenheit, Strafmilderung, Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme, Unterbringung, Entziehungsanstalt
Normen:
StGB § 21, § 64, § 316
Leitsätze:

1.

Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Absatz 1 StGB ist stets, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann; dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.

2.

Bei der Trunkenheitsfahrt mit einem Roller handelt es sich um eine erhebliche Straftat im Sinne des § 64 StGB.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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