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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 11/16

Datum:
25.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 11/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0225.3RVS11.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 25 Ds 81/15
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 173/15
Schlagworte:
Widerstand, Vollstreckungsbeamte, Diensthandlung
Normen:
StGB § 113
Leitsätze:

Im Rahmen einer Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte müssen die Urteilsgründe die Diensthandlung, gegen die der Angeklagte Widerstand geleistet hat, nicht nur ihrer Art nach angeben, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und zu den Begleitumständen treffen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

 
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