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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 98/15

Datum:
01.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 98/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0201.34U98.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 237/13
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bochum (4 O 237/13) vom 13.02.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.

 
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