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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 122/15

Datum:
11.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 122/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0211.34U122.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 114 O 87/13
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, III ZR 171/16
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (114 O 87/13) vom 12.03.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu  30.000,00 EUR festgesetzt.

 
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