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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 9/16

Datum:
21.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 9/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA9.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 10 C 328/15
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, ein Beklagter, mehrere Klageanträge, analoge Anwendung
Normen:
§§: 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen verklagt werden sollen. Die Vorschrift ist nicht, auch nicht analog anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen nur gegen einen Beklagten gerichtet ist und für die Anträge unterschiedliche Gerichte zuständig sind.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 500 €.

 
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