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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 8/16

Datum:
18.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 8/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0318.32SA8.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Wohnungseigentum, Ersatzzustellungsvertreter, Wohnungseigentümergemeinschaft
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO, 43 Nr. 5; 45 III WEG
Leitsätze:

Für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 3 WEG in einem § 43 Nr. 5 WEG unterfallenden Streitfall im Sinne ist das jeweils erkennende Gericht und nicht - streitwertunabhängig - das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht zuständig.

 
Tenor:

Als für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gem. § 45 Abs. 3 WEG zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.

 
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